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Hausarzt-Ver­mit­tlungs­fall

Hausarzt-Ver­mit­tlungs­fall

Liebe Kol­le­gen,

wenn Sie als Hausarzt oder Facharzt für Kinder- und Jugendmedi­zin einen drin­gen­den Ter­min bei uns ver­mit­teln, erhal­ten Sie einen Vergü­tungsan­reiz von 15,05 Euro (131 Punk­te). Der Zuschlag ist berech­nungs­fähig, sofern eine der fol­gen­den Bedin­gun­gen erfüllt ist:

  • Die Behand­lung des Ver­sicherten begin­nt spätestens am 4. Kalen­dertag nach Fest­stel­lung der Behand­lungsnotwendigkeit durch Sie
    oder
  • die Behand­lung des Ver­sicherten begin­nt spätestens am 35. Kalen­dertag nach Fest­stel­lung der Behand­lungsnotwendigkeit durch Sie und eine Ter­min­ver­mit­tlung durch die Ter­min­ser­vices­tellen der Kassenärztlichen Vere­ini­gung oder eine eigen­ständi­ge Ter­min­vere­in­barung durch den Patien­ten (oder eine Bezugsper­son) war auf­grund der medi­zinis­chen Beson­der­heit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumut­bar.

Die Entschei­dung, ob dies zutrifft, liegt bei Ihnen, der Sie dies in der Patien­te­nak­te doku­men­tieren – dies gilt auch im Einzelfall der Nichtzu­mut­barkeit. Ein­er zusät­zlichen medi­zinis­chen Begrün­dung in der Abrech­nungs­datei bedarf es für Ter­mine ab dem 24. Kalen­dertag nach Fest­stel­lung der Behand­lungsnotwendigkeit. (Angabe der Begrün­dung im KVDT-Feld „Freier Begrün­dung­s­text“, Feld­ken­nung 5009).

Die Ter­min­ver­mit­tlung sollte region­al im kol­le­gialen Aus­tausch erfol­gen.

Den ver­mit­tel­ten Ter­min teilen Sie Ihrem Patien­ten unmit­tel­bar mit.

Als Ver­mit­tler erhal­ten Sie diese Vergü­tung unab­hängig davon, ob der Patient den Ter­min auch tat­säch­lich wahrgenom­men hat, es zählt die Ver­mit­tlung als solche. Eine entsprechende Doku­men­ta­tion in der Patien­te­nak­te für die Erforder­nis eines „drin­gen­den“ Ter­mins ist immer zu empfehlen. Bei Ver­mit­tlung zu unter­schiedlichen Arzt­grup­pen ist der Zuschlag auch mehrfach berech­nungs­fähig. Nicht berechen­bar ist der, wenn der ver­mit­telte Patient bei einem Facharzt der­sel­ben Arzt­gruppe im laufend­en Quar­tal bere­its behan­delt wurde.

Es gilt der Tag nach Fest­stel­lung der Behand­lungsnotwendigkeit als erster Zählt­ag der Kalen­dertage.

Hausarzt-/Kinder­arzt-Ver­mit­tlungs­fall:
Der Bew­er­tungsauss­chuss hat hier­für Zuschläge zu den Ver­sicherten­pauschalen einge­führt: Die GOP 03008 für Hausärzte bzw. GOP 04008 für Fachärzte für Kinder- und Jugendmedi­zin. Zusät­zlich zur Ausstel­lung ein­er Über­weisung ist die Angabe der Betrieb­sstät­ten­num­mer (BSNR) des Über­weisungsempfängers in der Abrech­nungs­datei verpflich­t­end. Der Ein­trag ist im entsprechen­den KVDT-Feld (Feld­ken­nung 5003 „(N)BSNR des ver­mit­tel­ten Facharztes“) vorzunehmen.

Unsere BSNR = 495304300

Beispiele möglich­er Indika­tio­nen für Hausarzt-Ver­mit­tlungs­fälle

  • V.a. Mam­ma­tu­mor
  • V.a.hochgradige pAVK
  • V.a.arterielle Embolie
  • V.a.Hirntumor
  • Akute Band­scheiben­symp­to­matik mit Parese
  • MRT Gelenk nach Trau­ma und Frak­tu­rauss­chluss
  • MRT Muskel z.A. myotend­inöse Ver­let­zung
  • MRT WS bei chron.Dorsalgie oder pos. Tumoranam­nese
  • LAE-CT bei V.a.chron. Lun­ge­nar­te­rienem­bolie

Quelle: KVSH – Stand: 29.09.2023

Gerne kooperieren wir enger mit Ihnen – zum Wohle unser­er gemein­samen Patien­ten. Bitte geben Sie uns ein­fach einen kurzen Hin­weis per Tele­fon 06332 5663–0 oder E‑Mail info@radiologie-zw.de – wir melden uns umge­hend bei Ihnen!

Ihr Team der Radi­olo­gie Zweibrück­en